Rz. 39

Auch die Beförderung der Leiche ist in der Regel in den Bestattungsgesetzen der Länder geregelt. Menschliche Leichen sind danach grundsätzlich "in würdiger und gesundheitlich unbedenklicher Weise" zu befördern.[16]

 

Rz. 40

Die Beförderung einer Leiche innerhalb des Gemeindegebiets erfordert keine besondere Erlaubnis.[17] So ist es insbesondere zulässig, die Leiche unmittelbar vom Sterbehaus aus zur Bestattung zu überführen (Leichenbegleitung). Leichen sind jedoch auch dann nach der allgemeinen Vorgabe zur Leichenbeförderung in den Bestattungsgesetzen grundsätzlich in würdiger und gesundheitlich unbedenklicher Weise zu befördern.

 

Rz. 41

Leichen dürfen im Straßenverkehr in andere Gemeinden nur mit Leichenwagen befördert werden. Die Behörde kann andere Fahrzeuge zulassen, sofern eine würdige Beförderung gesichert ist und gesundheitliche Gefahren nicht bestehen. Die Beförderung von Leichen darf weder in Fahrzeugen vorgenommen werden, die der gewerblichen Personenbeförderung dienen, noch in Fahrzeugen, in welchen Lebensmittel oder Tiere befördert wurde.[18]

 

Rz. 42

Wird die Leiche mit der Bahn befördert, so gelten hierfür die Ausführungsbestimmungen zu den §§ 53 ff. der Eisenbahn-Verkehrsordnung vom 8.9.1938 sowie das Beförderungsabkommen Eisenbahn vom 9.5.1980. Die entsprechenden Vorschriften gelten auch für Urnen.

 

Rz. 43

Wird die Leiche in einem Flugzeug transportiert, so gelten zunächst die Regeln der IATA (International Air Transport Association) Luftfrachttarif vom 18.1.2005.[19]

 

Rz. 44

Wird die Leiche von oder nach dem Ausland befördert, so gelten für die Vertragsstaaten die Bestimmungen des Internationalen Abkommens über die Leichenbeförderung vom 10.2.1937 (Berliner Abkommen). Darüber hinaus findet das Europäische Übereinkommen über die Leichenbeförderung vom 11.11.1975 (Straßburger Abkommen) Anwendung.[20] Die Bundesrepublik Deutschland hat das Übereinkommen allerdings noch nicht ratifiziert, so dass es insoweit zunächst bei der Anwendung des Internationalen Abkommens über die Leichenbeförderung vom 10.2.1937 bleibt.

[16] So z.B. die Regelung in § 43 BestG Baden-Württemberg.
[17] Gaedke, S. 287 Rn 2.
[18] Vgl. z.B. § 47 BestG Baden-Württemberg.
[19] Gaedke, S. 292 Rn 22 ff.
[20] Internationales Abkommen über Leichenbeförderung vom 26.10.1973 (RGBl 1938 II S. 199) und Europäisches Übereinkommen über die Leichenbeförderung vom 26.10.1973.

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