Rz. 229

Eigentümer des Grabdenkmals ist derjenige, der es durch Übereignung erworben hat. Dies wird also i.d.R. der Erbe sein, der zuvor mit dem Steinmetz einen Werkliefervertrag geschlossen hat. Die Aufstellung des Grabdenkmals auf dem Friedhof führt zu keiner Eigentumsänderung. Das Grabdenkmal wird lediglich für die Dauer des Nutzungsrechts mit dem Grund und Boden des Friedhofs verbunden. Es geht aber nicht in das Eigentum des Friedhofsträgers über. Grabdenkmale und Grabeinfassungen gelten nicht als wesentliche Bestandteile des Friedhofsgrundstücks i.S.d. §§ 93, 94 BGB, sondern bleiben selbstständige bewegliche Sachen i.S.d. § 95 Abs. 1 BGB.[334] Bei alten Grabdenkmalen, deren Eigentümer nicht mehr zu ermitteln sind, besteht die Vermutung, dass sie im Eigentum des Friedhofsträgers stehen.

 

Rz. 230

Während der Nutzungszeit an der Grabstätte ist allerdings das Verfügungsrecht des Eigentümers am Grabdenkmal eingeschränkt. Dem Friedhofsträger stehen der unmittelbare Besitz und der alleinige Gewahrsam am Grabdenkmal zu.[335] Der Nutzungsberechtigte kann daher insbesondere keine Änderungen am Grabmal vornehmen, die dem Friedhofszweck und damit der Würde der Totenruhe widersprechen.[336] Als zulässig wird deshalb erachtet, dass der Friedhofsträger in seiner Satzung bestimmt, dass Grabdenkmale vor Ablauf des Nutzungsrechts nicht oder nicht ohne seine ausdrückliche Genehmigung "verändert, umgesetzt oder entfernt werden dürfen".[337] Nach Beendigung der Nutzungszeit ist der Nutzungsberechtigte bzw. sein Erbe verpflichtet, das Grabdenkmal wieder zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung kann dem Nutzungsberechtigten hierzu eine angemessene Frist setzen. Verstreicht diese, ohne dass das Grabdenkmal entfernt wird, kann die Friedhofsverwaltung das Grabdenkmal auf Kosten des Verpflichteten selbst im Wege der Ersatzvornahme beseitigen. Die vorzeitige Entfernung eines Grabdenkmals vor Ablauf des Nutzungsrechts und der gesetzten Frist zur Entfernung durch den Friedhofsträger ist nicht zulässig.

[334] OLG München VersR 1960, 68.
[335] Gaedke, S. 396 Rn 68.
[336] Gaedke, S. 396 Rn 68 ff.
[337] Gaedke, S. 400 Rn 80 m.w.N.

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