Rz. 130

Der Anspruch auf ein "ehrliche Begräbnis", also auf eine ordentliche und würdige Bestattung, steht jedem Gemeindeeinwohner zu, der auch einen Anspruch auf eine Grabstätte hat.[173] Dieser Anspruch auf ein ordnungsgemäßes und würdiges Begräbnis wird aus Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitet. Das Begräbnis ist mit allen üblichen Ehren und Feierlichkeiten durchzuführen. Jede Maßnahme, jedes Tun oder Unterlassen, das geeignet wäre, "das Andenken des Verstorbenen in der Gesellschaft herabzusetzen oder zu entwürdigen, ist zu vermeiden".[174] Es ist vielmehr eine den "jeweiligen Pietätsvorstellungen der Gesellschaft" und der herrschenden Kultur angemessene Bestattung zu gewährleisten.[175] Somit ist jede diskriminierende Art der Bestattung untersagt, wie z.B. das Beisetzen von Verbrechern oder Selbstmördern in einem gesonderten oder abseitigen Teil des Friedhofs oder direkt neben einer öffentlichen Toilette auf dem Friedhof. Es muss auf "Sitte, Herkommen und örtliche Kulturanschauung" Rücksicht genommen werden.[176]

 

Rz. 131

Der Anspruch auf ein "ehrliches Begräbnis" bedeutet nicht, dass auch ein Anspruch darauf besteht, dass die Bestattung genau "in der Reihe" erfolgt.[177] Zu einem "ehrlichen" Begräbnis gehört aber z.B. eine ordnungsgemäße Lage des Sargs im Grab.[178] Eine Schrägstellung oder ein Absenken in eine mit Wasser gefüllte Gruft entspricht keinem würdigen Begräbnis. Die zugewiesene Grabstätte darf ihrer Lage, ihres Zustandes und ihrer Umgebung nach keinen "unwürdigen" Eindruck vermitteln. Es darf aufgrund des äußeren Anblicks der Grabstätte nicht der Eindruck entstehen, dass der Verstorbene nicht für würdig befunden wurde, eine Grabstätte wie die anderen Verstorbenen zu bekommen. Entspricht die Grabstelle nicht den Anforderungen an ein ehrliches Begräbnis, so besteht lediglich dann ein Anspruch auf Umbettung des Verstorbenen, wenn die Gemeinde nicht bereit oder in der Lage ist, die Grabstätte in einen würdigen Zustand zu versetzen, der demjenigen der anderen Grabstätten auf dem Friedhof entspricht.[179] Der Anspruch auf ein ehrliches Begräbnis ist im ordentlichen Rechtsweg durchsetzbar. Anspruchsberechtigte sind die nächsten Angehörigen bzw. die Totenfürsorgeberechtigten.[180]

[173] Gaedke, S. 301 Rn 3.
[174] Gaedke, S. 300 Rn 2.
[175] BayVerfGH NVwZ 1997, 481.
[176] BayVerfGH NVwZ 1997, 481.
[177] Gaedke, S. 301 Rn 5.
[178] KG JW 1933, 1602.
[179] RGZ 106, 188.
[180] Gaedke, S. 229 Rn 13.

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