Rz. 210

Üblicherweise wird das Grabdenkmal bei einem Steinmetz erworben, der auch für die Inschrift Sorge trägt und sich um die Genehmigung und Aufstellung des Grabdenkmals kümmert. Eigentümer des Grabdenkmals wird regelmäßig der Auftraggeber, an den das Grabdenkmal übereignet wird. Hat ein Steinmetz ein ihm in Auftrag gegebenes Grabmal so hergestellt, dass es in seinen Abmessungen der geltenden Ortssatzung widerspricht, so liegt darin ein Mangel des Werks.[302] Dies gilt unabhängig davon, ob die Gestaltungsvorschriften in der Friedhofsordnung unwirksam sind. Der Grabstelleninhaber darf sich zunächst einmal darauf verlassen, dass der Steinmetz seine Arbeit einwandfrei verrichtet hat. Das Grabdenkmal ist von diesem also insbesondere standsicher aufzustellen. Für Grabdenkmale gilt grundsätzlich die Gewährleistungsfrist von fünf Jahren. Alternativ zum Neuerwerb kann bei der Friedhofsverwaltung ein gebrauchter Grabstein gekauft werden, die alte Inschrift wird dabei natürlich abgeschliffen und eine neue Inschrift eingefügt. Auch die Internetauktionshäuser bieten den Erwerb gebrauchter (und neuer) Grabsteine an.

[302] OLG Köln MDR 1993, 1174.

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