Rz. 75

Hat der Verstorbene keine Anordnungen getroffen oder auch keinen Dritten mit der Totenfürsorge beauftragt und ist auch ein sonstiger, zumindest konkludent geäußerter Wille nicht erkennbar, so obliegt die Totenfürsorge nach Gewohnheitsrecht in erster Linie den nächsten Familienangehörigen und nicht den Erben.[60] Umgekehrt kann sich ein bestattungspflichtiger Erbe durch die Ausschlagung der Erbschaft nicht von seiner Totenfürsorgepflicht befreien. Nicht totenfürsorgeberechtigt und somit auch nicht bestattungspflichtig sind der Nachlasspfleger und der Betreuer.[61] Vielmehr sind zunächst die nächsten Familienangehörigen berechtigt und verpflichtet, über Ort und Art der Bestattung zu bestimmen. Das Totenfürsorgerecht der nächsten Angehörigen ist eine Nachwirkung aus dem familienrechtlichen Verhältnis, das den Verstorbenen bei Lebzeiten mit den überlebenden Angehörigen verbunden hat.[62] Es gehört damit zu den absoluten Persönlichkeitsrechten, das durch Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 2 GG geschützt ist.

[60] BGH NJW 1973, 2103; OLG Frankfurt NJW-RR 1989, 1159.
[61] Zu Handlungspflichten des Betreuers im Erbfall Roth, NJW-Spezial 2020, 167.
[62] OVG Berlin DöV 1964, 557.

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