Rz. 50

Vorrangig steht es dem Verstorbenen zu, sowohl den Ort der Bestattung festzulegen als auch die näheren Einzelheiten der Bestattung selbst (Lage der Grabstelle, Ausschmückung, Gestaltung und Inschrift des Grabdenkmals).[28] Dieses Recht ist Ausfluss des Persönlichkeitsrechts und eine Ausprägung der natürlichen Handlungsfreiheit, denn die Vorsorge des Lebenden für die Zeit nach seinem Tod gehört zu dieser natürlichen Handlungsfreiheit.[29] Dieses Recht ist jedoch nur in den Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet, der Gesetzgeber hat bei der Regelung der mit der Bestattung Verstorbener zusammenhängender Fragen einen weiten Gestaltungsspielraum.

 

Rz. 51

Ob der Verstorbene diesen Willen in einer letztwilligen Verfügung, lediglich mündlich oder gar konkludent (z.B. durch den Erwerb einer Grabstelle oder den Abschluss eines Bestattungsvertrages) kundgetan hat, spielt keine Rolle.[30] Vielmehr reicht es aus, dass aus einem bestimmten Verhalten oder Äußerungen des Verstorbenen auf einen bestimmten Willen des Verstorbenen hinsichtlich der Art und Weise seiner Bestattung geschlossen werden kann,[31] bspw. aus häufigen Äußerungen im Familienkreis, eine Feuerbestattung zu wünschen. Ebenfalls als ausreichend wird angesehen, dass entsprechende Angaben in einem maschinengeschriebenen Abschiedsbrief enthalten sind.[32] Es ist nicht erforderlich, dass die Angaben den formalen Anforderungen eines Testaments entsprechen.[33] So reichen auch Äußerungen in Briefen aus. Grundsätzlich können auch Geschäftsunfähige Anordnungen über die Einzelheiten ihrer Bestattung treffen. Möglich ist auch eine konkludente oder mündliche Änderung eines ursprünglich schriftlich verfassten Bestattungswunsches. So stellt eine Äußerung am Krankenbett, nun doch an einem anderen Ort bestattet werden zu wollen, eine solche wirksame Änderung des Bestattungswunsches dar und ist von den Bestattungspflichtigen zu berücksichtigen.

[28] RGZ 100, 171; 108, 217; 154, 269; BayVGH BayVBl. 1976, 310, Kurze, Totenfürsorge, ErbR 2016, 299.
[29] BVerfG NJW 1979, 1493; BVerwG NJW 1990, 2079.
[30] Zimmermann, ZEV 1997, 440.
[32] LG Gießen NJW-RR 1995, 264.
[33] RGZ 154, 269.

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