Rz. 196

 

Praxishinweis

Nach § 15 (Wahlgrabstätten) der Leitfassung des Deutschen Städtetages für eine Friedhofssatzung soll der Erwerber schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenen wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

(a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
(b) auf die ehelichen, nicht ehelichen und Adoptivkinder,
(c) auf die Stiefkinder,
(d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
(e) auf die Eltern,
(f) auf die vollbürtigen Geschwister,
(g) auf die Stiefgeschwister,
(h) auf die nicht unter (a) bis (g) fallenden Erben.
 

Rz. 197

Die Regelung der Rechtsnachfolge obliegt grundsätzlich den Friedhofsträgern. Dabei sind sie frei in ihrer Entscheidung, ob sie die Rechtsnachfolge den nahen Angehörigen oder den Erben einräumen. Für die Rechtsnachfolge der nahen Angehörigen spricht, dass diese in der Regel auch die Totenfürsorgeberechtigten sind.[286] Der Friedhofsträger soll aber auch die Möglichkeit haben, einer erbrechtlichen Regelung den Vorrang zu geben und das Nutzungsrecht wie ein sonstiges Vermögensrecht nach erbrechtlichen Regelungen übergehen zu lassen, sofern der Erwerber zustimmt.[287]

[286] OVG Münster KStZ 1987, 233.
[287] OVG Münster KStZ 1987, 233.

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