Rz. 95

Sofern der Testamentsvollstrecker nicht ausdrücklich oder zumindest konkludent vom Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung dazu bestimmt wurde, ist er nicht totenfürsorgeberechtigt, da das Totenfürsorgerecht als Persönlichkeitsrecht nicht der Testamentsvollstreckung unterfällt[104] und der Testamentsvollstrecker somit nicht ohne ausdrückliche Anordnung in der letztwilligen Verfügung die Totenfürsorge ausüben kann und darf. Im Rahmen der Auslegung der letztwilligen Verfügung kann man allerdings zu dem Ergebnis kommen, dass eine stillschweigende Anordnung erfolgt ist.[105]

Auch der Nachlasspfleger ist qua Amt nicht für die Bestattung des Erblassers zuständig, da er für die unbekannten Erben und nicht für die Totenfürsorgeberechtigten bestellt wird.[106] Hinsichtlich der Beauftragung und Bezahlung eines Grabsteins und der Grabpflege sollte der Nachlasspfleger daher ebenfalls Zurückhaltung üben. Beide Entscheidungen sollte der Nachlasspfleger nach Möglichkeit den Erben überlassen.

[104] Bonefeld/Mayer/Bonefeld, Testamentsvollstreckung, § 28 Rn 40; Rott/Kornau/Zimmermann, Praxishandbuch Testamentsvollstreckung, § 10 Rn 10.
[105] Zimmermann, Testamentsvollstreckung, Rn 460a.
[106] Kurze, in: Kurze/Goertz § 13 Rn 10.

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