Rz. 222

Als zulässig wird erachtet: Verbot der Verwendung von Ersatzstoffen (Terrazo, Gips), von Kork, Tropf- und Grottensteinen, Glas, Porzellan, Blech, Zementschmuck, Lichtbildern, Ölfarbenanstrich auf Grabsteinen, die Verwendung aufdringlicher Farben bei der Beschriftung, übergroße und damit störende Grabmale.[318] Von einer Übergröße des Grabmals dürfte dann auszugehen sein, wenn dieses deutlich eine Größe von 2 bis 2,50 Meter überschreitet. Bei der Vorgabe der Größe des Grabmals ist auch zu bedenken, dass hier Erfordernisse der Verkehrssicherungspflicht eine Rolle spielen und somit eine Beschränkung, die der Abwehr von Gefährdungen dient, zulässig sein dürfte. Es muss aber dem Nutzungsberechtigten noch genügend Raum zur freien Gestaltung verbleiben.

 

Rz. 223

Will der Anstaltsträger eine einheitliche Anlage schaffen, für die er in einem Bereich zusätzliche einschränkende Bestimmungen für die Grabgestaltung erlässt, so muss er in einem anderen Bereich dem Nutzungsberechtigten die Möglichkeit gewähren, eine freie(re) Gestaltung zu wählen, die seinen eigenen Wünschen entspricht.[319] Denn einem kommunalen Friedhofsträger sind strengere Gestaltungsanforderungen, als sie zur Erreichung des Friedhofszwecks, nämlich einer würdigen, die Totenandacht nicht störenden Grabgestaltung, erforderlich sind, auf Monopolfriedhöfen verwehrt, sofern er nicht gleichzeitig eine gestaltungsfreie Friedhofsfläche vorsieht, wo auch eine von den ästhetischen Vorstellungen des Friedhofsträgers abweichende Grabmalgestaltung zulässig ist.[320] Diese Vorgabe des BVerwG hat zur Schaffung des heute auf Friedhöfen üblichen Zwei-Felder-Systems geführt. Nach diesem System unterteilen sich die insgesamt zur Verfügung stehenden Grabstätten in Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften, in denen es dem Nutzungsberechtigten grundsätzlich gestattet sein soll, seine eigenen gestalterischen Wünsche zu verwirklichen, und in Grabfelder mit besonderen bzw. zusätzlichen Gestaltungsvorschriften, in denen der Friedhofsträger seine vom Gedanken der Einheitlichkeit getragenen Vorstellungen umsetzen darf. Nach einer Entscheidung des OVG Münster ist eine satzungsrechtliche Delegation der Einteilung von Bestattungsplätzen in Bereiche mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften auf die Friedhofsverwaltung grundsätzlich zulässig.[321]

 

Rz. 224

Als statthaft anerkannt sind ein Verbot bestimmter Werkstoffe, wie z.B. ausländische Gesteine oder Grabdenkmale aus Aluminium, ein Gebot der Verwendung nur heimischer Steine, ein Verbot dunkler oder schwarzer Grabsteine, ein Ge- oder Verbot bestimmter Bearbeitungsarten, ein Verbot bestimmter Schriftarten, ein Verbot von Sockeln und Einfassungen sowie ein Verbot, dass Sockel und Oberteile aus dem gleichen Material herzustellen sind.[322] Statthaft ist weiterhin ein Gebot, nur einen Teil der Grabstätte zu bepflanzen, ein Verbot bestimmter (z.B. Abdeckplatten) oder unüblicher Grabdenkmalformen sowie Vorschriften über feste Ausmaße.

[318] Aufzählung nach Gaedke, S. 386 Rn 45 ff.
[319] BVerwG BWGZ 2010, 309.
[320] BVerwG BWGZ 2007, 309.
[321] OVG Münster NWBVl. 1990, 423.
[322] Aufzählung nach Gaedke, S. 386 Rn 45 ff. m.w.N.

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