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Es besteht in den meisten Bundesländern die Pflicht, menschliche Leichen in Särgen zu bestatten oder einzuäschern (sog. Sargzwang);[4] dies ist so in den meisten Ländergesetzen bzw. Verordnungen ausdrücklich geregelt.[5] Einen gewohnheitsrechtlichen Sargzwang gibt es allerdings nicht, und auch alleine aufgrund gesundheitsrechtlicher Überlegungen heraus rechtfertigt sich ein solcher Sargzwang nicht. Bei der Feuerbestattung ist die Sargpflicht hingegen Voraussetzung für die Durchführung. Die Träger der kommunalen Friedhöfe können in den Friedhofssatzungen die Verwendung von Särgen vorschreiben, so dass bei der Nutzung dieser Friedhöfe ein Sargzwang besteht. In mehreren Bundesländern können allerdings inzwischen durch Regelungen in der Friedhofssatzung diejenigen von der Sargpflicht entbunden werden, deren religiöse Glaubensüberzeugung oder Weltanschauung eine Sargbestattung nicht erlaubt.[6] So wird für muslimische Bestattungen ein ausnahmsloser Sargzwang kritisch gesehen.[7]

[4] Gaedke, S. 277 Rn 49.
[5] Bsp. § 39 BestG Baden-Württemberg, § 30 BestVO Bayern; kein Sargzwang: Brandenburg, Mecklenburg-Vorp., NRW.
[6] Saarland, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Thüringen.
[7] Gaedke, S. 278 Rn 51 m.w.N.

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