Rz. 214

Wird ein Grabdenkmal ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, kommt grundsätzlich zwar eine Beseitigungsverfügung in Betracht. Die Beseitigungsverfügung ist aber daraufhin zu prüfen, ob sie nicht ermessensfehlerhaft ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht beachtet wurde. Es ist stets das mildere Mittel zu wählen, sodass zunächst zu prüfen ist, ob die erforderliche Genehmigung nicht nachträglich erteilt werden kann, wenn der Nutzungsberechtigte das Grabdenkmal entsprechend abändert.[306] Das Fehlen einer vorherigen Genehmigung rechtfertigt jedoch noch keine Beseitigungsanordnung. Wenn das Grabdenkmal in seiner Gestaltung den materiellen Vorschriften entspricht, so ist die nachträgliche Erteilung der Genehmigung vorzunehmen.[307] Eine Beseitigungsanordnung würde dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Mittel und Zweck widersprechen und wäre rechtswidrig und anfechtbar.[308]

[306] Gaedke, S. 374 Rn 10 f.
[307] Gaedke, S. 374 Rn 10 f.
[308] BayVGH BayVBl. 1973, 382.

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