Rz. 69

Auch das Rechtsbeschwerdegericht nimmt eine Zulässigkeitsprüfung vor. Ebenso wie nach § 561 ZPO wird die Rechtsbeschwerde in Verfahren nach dem FamFG zurückgewiesen, wenn zwar eine Rechtsverletzung vorliegt, sich die angegriffene Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 74 Abs. 2 FamFG). Die Begründetheitsprüfung wird im Übrigen durch die Rechtsbeschwerde- und Anschließungsanträge begrenzt (§ 74 Abs. 3 S. 1 FamFG), wobei das Gericht allerdings nicht an die Rechtsbeschwerdegründe gebunden ist, sondern die Entscheidung gegebenenfalls auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen aufheben kann. Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, unterliegen aber nur dann der Überprüfung, wenn sie ausdrücklich vorgetragen wurden (§ 74 Abs. 3 S. 2 FamFG). Unter den Voraussetzungen des § 564 ZPO kann dann auch von einer Begründung abgesehen werden, § 74 Abs. 3 S. 3 FamFG.

 

Rz. 70

Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben (§ 74 Abs. 5 FamFG). Wenn die Sache entscheidungsreif ist, befindet das Rechtsbeschwerdegericht selbst. Bedarf es demgegenüber weiterer Ermittlungen, so ist die Sache zurückzuverweisen. Neben der Verletzung materiellen Rechts kann die Zurückverweisung auch auf die Verletzung von Verfahrensrecht gestützt werden. Die Zurückverweisung kann auch an das Gericht erster Instanz erfolgen, wenn bereits das Beschwerdegericht bei korrekter Rechtsanwendung eine Zurückverweisung nach dort hätte aussprechen müssen, wobei die Vorinstanzen jeweils an die rechtliche Beurteilung des Rechtsbeschwerdegerichts gebunden sind (§ 74 Abs. 6 FamFG).

 

Rz. 71

Von einer Begründung der Entscheidung kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen, § 74 Abs. 7 FamFG. Lagen die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vor und hat diese keine Aussicht auf Erfolg, kann das Beschwerdegericht nach § 74a FamFG verfahren.

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