Rz. 31

Die Rechtsmittelfrist beginnt gemäß § 63 Abs. 3 S. 1 FamFG mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Ist die Entscheidung einem im Ausland lebenden und anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten bekannt zu geben, so beginnt die Rechtsmittelfrist nicht, wenn für das Gericht erkennbar die Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung nicht vorliegen, d.h. etwa die Telefonnummer bekannt ist und auf diesem Weg auch die Anschrift ermittelt werden kann.[94]

 

Rz. 32

§ 63 Abs. 3 S. 2 FamFG sieht eine absolute Beschwerdefrist von fünf Monaten vor, wenn die schriftliche Bekanntgabe der Entscheidung nicht bewirkt werden kann, es sei denn der beschwerte Beteiligte wurde zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht ordnungsgemäß geladen.[95] Diese Fallkonstellation ist davon zu unterscheiden, dass eine Bekanntgabe zwar möglich gewesen wäre, allerdings aus sonstigen Gründen unterblieben ist. In diesem Fall endet die Beschwerdefrist für den Betroffenen mit Ablauf der Frist für den Beteiligten, dem der Beschluss zuletzt bekannt gemacht wurde.[96]

Erlassen ist eine Entscheidung gemäß § 38 Abs. 3 S. 3 FamFG entweder mit der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel.[97]

 

Rz. 33

Wird die gesetzliche Frist (§ 17 FamFG), die mit der Notfrist der ZPO identisch ist, versäumt, so beurteilt sich eine etwaige Wiedereinsetzung nach § 17 Abs. 1 FamFG, wobei allerdings in Ehesachen[98] stattdessen § 117 Abs. 5 FamFG i.V.m. §§ 233, 234 Abs. 1 S. 2 ZPO einschlägig ist. Zur fehlenden, falschen oder unvollständigen Rechtsbehelfsbelehrung siehe Rdn 2.

[96] BT-Drucks 16/9733, S. 289.
[97] Siehe dazu BGH FamRZ 2015, 1698; OLG Frankfurt, Beschl. v. 13.1.2016 – 4 UF 272/15, juris.
[98] Und im hiesigen Zusammenhang nicht interessierende Familienstreitsachen.

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