Rz. 29

Gegen Entscheidungen erster Instanz gilt einheitlich eine Beschwerdefrist von einem Monat. Überholt ist damit die bislang mögliche unbefristete (einfache) Beschwerde. Zielrichtung des Gesetzgebers war die Verfahrensbeschleunigung und die Schaffung möglichst frühzeitiger Rechtsklarheit für alle Beteiligten.

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