Rz. 31

Es ist nicht erforderlich, dass die im Prozess geforderte Beschaffenheit in sämtlichen Verträgen mit den Erwerbern übereinstimmend vereinbart worden ist. Es ist ausreichend, dass die Vereinbarung der Beschaffenheit, die zur Begründung der Mangelhaftigkeit herangezogen wird, nur im Verhältnis zu einem einzigen Erwerber getroffen worden ist. Es ist Sache der Eigentümergemeinschaft, intern zu klären, welche Beschaffenheit sie gegenüber dem Unternehmer einheitlich geltend machen will.[35]

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