Rz. 23

Die Abnahme ist auch hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums Sache des Einzelerwerbers, da sich dieses Recht aus dem jeweiligen Einzelvertrag ergibt. Die Bejahung der Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft ändert daran nichts. Dass die Wohnungseigentümergemeinschaft Ansprüche, die die Herstellung des Gemeinschaftseigentums betreffen, an sich ziehen kann, steht der ausschließlichen Zuständigkeit des Erwerbers als Vertragspartner des Bauträgers hinsichtlich der Abnahme nicht entgegen.[24] Sog. Abnahmeklauseln in Bauträgerverträgen, wonach ein Dritter (unwiderruflich) mit der Abnahme des Gemeinschaftseigentums bevollmächtigt wird, sind oftmals unwirksam.[25] Wichtige Folge: Wenn auch eine konkludente Abnahme nicht festgestellt werden kann,[26] wird der Lauf der Verjährung nicht in Gang gesetzt.[27]

[24] Vgl. Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, Teil 10, Rn 357; Pause/Vogel, BauR 2007, 1298; Lotz, BauR 2008, 740 ff.
[27] Allgemein zu der Problematik vgl. Messerschmidt/Leidig, BauR 2014, 1 ff.; Scheffelt, BauR 2014, 163; Pause/Vogel, BauR 2014, 764, vgl. a. BGH v. 30.6.2016 – VII ZR 188/13 – NJW-RR 2016, 1143.

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