Rz. 60

Derjenige, dem der Streit verkündet wird, muss wie der Nebenintervenient eine von den Parteien verschiedene Rechtspersönlichkeit sein. Die Mitglieder eines Vereins sowie die Gesellschafter einer OHG oder KG können daher dem von oder gegen die juristische Person geführten Rechtsstreit beitreten. Streitgenossen können einander oder auch dem Gegner zu Unterstützung gegen den anderen Streitgenossen beitreten.[86] Dementsprechend ist auch unter Streitgenossen die Streitverkündung möglich. Das beruht darauf, dass bei der Streitgenossenschaft mehrere selbstständige Prozesse verbunden sind. Es ist daher möglich, dass ein rechtskräftig verurteilter beklagter Streitgenosse, dem Rechtsstreit auf Seiten der klagenden Partei durch Einlegung der Berufung gegen den früheren Mitbeklagten, gegen den die Klage abgewiesen wurde, beitritt.

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