Rz. 112

Die Anschlussberufung wird in drei Fällen anstelle der selbstständigen Berufung einzulegen sein:

Wenn die zum Teil unterlegene Partei die Berufungsfrist nicht einhält und der Gegner Berufung einlegt. Hier kann eine Anschlussberufung prozesstaktisch sinnvoll sein, da sie die Basis weiterer Verhandlungen der Parteien verbreitert.
Wenn die Partei in der ersten Instanz voll obsiegt hat, im Berufungsverfahren jedoch weitere Angriffe durchführen will. Die Anschlussberufung setzt, anders als die eigentliche Berufung, keine Beschwer voraus. So kann sich die obsiegende Partei der Berufung des Gegners anschließen, wenn sie in zweiter Instanz die Klage auf einen anderen Klagegrund stützen, sie erweitern oder Widerklage erheben will. Wurde die Klage nur wegen der Hilfsaufrechnung des Beklagten abgewiesen, kann er sich der Berufung anschließen, wenn er die Abweisung der Klage ohne Inanspruchnahme der Aufrechnungsforderung erreichen will.
Wenn die sich aus dem erstinstanzlichen Urteil für die Partei ergebende Beschwer nach § 511 Abs. 2 ZPO nicht zur Einlegung einer Berufung berechtigt. Für die Zulässigkeit der Anschlussberufung muss die Berufungssumme von 600 EUR nicht erreicht sein.[164]

Der Nachteil der Anschlussberufung im Vergleich zu einer Hauptberufung besteht darin, dass der Anschlussberufungskläger die Durchführung des Berufungsverfahrens nicht in der Hand hat. Durch die Rücknahme der Hauptberufung aber auch durch deren Verwerfung gem. § 522 Abs. 1 ZPO oder Zurückweisung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO verliert die Anschließung ihre Wirkung (§ 524 Abs. 4 ZPO).

[164] Zöller/Heßler, ZPO, § 524 Rn 29.

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