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Wird ein beantragter Erbschein nicht erteilt, steht – über den reinen Wortlaut des § 59 Abs. 2 FamFG hinaus – allen Miterben ein Beschwerderecht zu, nicht bloß denjenigen Miterben, die den (zurückgewiesenen) Antrag gestellt haben. Obgleich nach § 59 Abs. 2 FamFG die allgemeine Beschwerdeberechtigung bei Antragsverfahren "nur dem Antragsteller zu(steht)", bestand schon unter Geltung des insoweit wortgleichen § 20 Abs. 2 FGG Einigkeit, dass auch derjenige beschwerdeberechtigt ist, der einen identischen Antrag hätte stellen können ("potentieller Antragsberechtigter"[49]).[50] Denn wenn beispielsweise ein Miterbe gerade mit Blick auf den bereits vorliegenden Erbscheinsantrag eines anderen Miterben keinen eigenen Antrag gestellt hat, wäre es Formalismus, ihm die Beschwerdeberechtigung zu versagen (und ihn dann zur Stellung eines identischen Antrages zu zwingen, der dann ebenfalls abgelehnt würde, ausschließlich mit dem Ziel, die Beschwerdeberechtigung zu erlangen).[51]

[49] MüKo/Grziwotz, § 2353 Rn 133.
[50] BGH, Beschl. v. 19.6.1959 – V ZB 19/58, NJW 1959, 1729, 1730 (Beschwerdeberechtigung gegen die Einziehung eines Erbscheins); Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 25.11.1997 – 10 Wx 33/96, Rn 2, juris; KG, Beschl. v. 10.4.1990 – 1 W 5405/87 LS, Rn 5, juris unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung in KG, Beschl. v. 15.8.1966 – 1 W 1870/66; MüKo/Grziwotz, § 2353 Rn 133 m.w.N. in Fn 533.
[51] BGH, Beschl. v. 19.6.1959, – V ZB 19/58, NJW 1959, 1729, 1730 (Beschwerdeberechtigung gegen die Einziehung eines Erbscheins); KG, Beschl. v. 10.4.1990 – 1 W 5405/87, Rn 5, juris.

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