Rz. 60

Ist ein Titel zugunsten aller Miterben ergangen, kann jeder einzelne eine vollstreckbare Ausfertigung verlangen. Jeder einzelne kann auch Vollstreckungsmaßnahmen aus einem zugunsten aller oder einzelner Miterben ergangenen Titel durchführen.[142]

[142] Staudinger/Löhnig, § 2039 Rn 28.

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