Rz. 8
Die Haftung nach dem ProdHaftG ist Gefährdungshaftung und tritt bei Personenschäden und bei Schäden an privat genutzten Sachen neben die allgemeine deliktsrechtliche Produkthaftung; auf ein Verschulden des Herstellers kommt es nicht an. Der Schutzumfang bleibt aber hinter dem der allgemeinen deliktischen Produkthaftung zurück (Selbstbehalt bei Sachschäden, Haftungshöchstbetrag bei Personen-Serienschäden); auch verjährungsrechtlich bestehen Unterschiede (taggenaue dreijährige Verjährung, vgl. § 12 ProdHaftG[6]).
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