Rz. 8

Die Haftung nach dem ProdHaftG ist Gefährdungshaftung und tritt bei Personenschäden und bei ­Schäden an privat genutzten Sachen neben die allgemeine deliktsrechtliche Produkthaftung; auf ein Verschulden des Herstellers kommt es nicht an. Der Schutzumfang bleibt aber hinter dem der allgemeinen deliktischen Produkthaftung zurück (Selbstbehalt bei Sachschäden, Haftungshöchstbetrag bei Personen-Serienschäden); auch verjährungsrechtlich bestehen Unterschiede (taggenaue dreijährige Verjährung, vgl. § 12 ProdHaftG[6]).

[6] OLG Hamm, Urt. v. 21.12.2010 – I-21 U 14/08, VersR 2011, 1195 – Grillbrennpaste; kenntnisunabhängige zehnjährige Erlöschensfrist ab Inverkehrbringen, § 13 ProdHaftG.

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