Rz. 57

Gelingt dem Geschädigten der Fehlerbereichsnachweis, werden ein Pflichtverstoß des Herstellers, dessen Ursächlichkeit für den Produktfehler sowie das Verschulden vermutet. Der Hersteller kann sich nur entlasten, indem er nachweist, dass er in sachlicher und personeller Hinsicht alles nach Lage des Einzelfalles Erforderliche getan hat, um eine einwandfreie Herstellung zu gewährleisten, insbesondere dass er die zur Vermeidung von Produktfehlern gebotenen organisatorischen Maßnahmen getroffen und für eine gehörige Überprüfung der Erzeugnisse gesorgt hat. Er hat weiter darzutun und zu beweisen, dass der Produktionsablauf zur Vermeidung von Fehlerquellen lückenlos überwacht wurde und auch keiner Störung durch individuelle Fehlleistungen des Personals ausgesetzt war.

 

Rz. 58

Der lückenlose Beweis der Nichtursächlichkeit wird nur in seltenen Ausnahmefällen geführt werden können. Insbesondere ist der Hersteller noch nicht entlastet, wenn er Möglichkeiten aufzeigt, wie der Produktmangel auch ohne ein in seinem Organisationsbereich liegendes Verschulden entstanden sein könnte. Auch einen so genannten "Ausreißer" hat er zu beweisen.[175]

[175] BGH, Urt. v. 3.6.1975 – VI 192/73, NJW 1975, 1827, 1828 – Spannkupplung.

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