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Die vorstehenden Überlegungen können zudem auch bei der Vereinfachung der Nachlassplanung dienen. Ist es nämlich im Einzelfall möglich, das Passwort für einen Dienst über die Angabe der hinterlegten E-Mail-Adresse zurückzusetzen, so muss der Erblasser nicht oder zumindest nicht zwingend dafür Sorge tragen, dass die Erben das Passwort auch für diesen Dienst erhalten. Sie können, wenn sie Zugang zum E-Mail-Konto haben, durch das Zurücksetzen des Passworts auch auf diesen Dienst zugreifen. Trotzdem muss den Erben zumindest bekannt sein, ob der Erblasser überhaupt einen bestimmten Dienst genutzt hat.

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