Rz. 57

 

Praxistipp

Der Verletzte muss darauf hingewiesen werden,

dass die ärztliche Behandlung dem Leistungsstandard entsprechen muss, den er üblicherweise in Anspruch nimmt,
dass eine Mitwirkungspflicht besteht, zum schnellen und positiven Heilungsverlauf beizutragen,
dass bei einem Dauerschaden die verbliebene Arbeitskraft zur Abwendung oder Minderung des Erwerbsschadens eingesetzt werden muss.

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