Rz. 37
Bei Verkehrsunfällen unter Arbeitskollegen auf dem Firmenparkplatz oder Mitschülern auf dem Schulparkplatz bzw. Studenten auf dem Universitätsparkplatz kann Schmerzensgeld gem. § 105 SGB VII (früher §§ 636, 637 RVO) nur bei Vorsatz geltend gemacht werden;[50] dies gilt auch für Schadenfälle, die sich in einem Kindergarten ereignen;[51] ebenso bei einem Schulunfall[52] oder bei Pannenhilfe.[53]
Rz. 38
Der Haftungsausschluss gem. § 105 Abs. 1 SGB VII erfasst nicht Schockschäden von Angehörigen.[54]
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