Rz. 161

Lohnempfänger:

Während des Lohnfortzahlungszeitraumes (sechs Wochen) entsteht kein Schaden bei Zahlung von 100 % der letzten Bruttobezüge.
Nach dem Ende der Lohnfortzahlung erhält der Geschädigte Krankengeld von seinem Krankenversicherer. Der Schaden besteht in der Differenz zwischen dem Lohn und dem geringer liegenden Krankengeld unter Berücksichtigung ggf. ersparter Eigenaufwendungen.
Nach dem Ende des Lohnfortzahlungszeitraumes wird der Schaden nach der Bruttolohn- oder der modifizierten Nettolohnmethode berechnet, da der Krankenversicherer die Sozialversicherungsbeiträge nach Maßgabe der letzten Bruttobezüge bezahlt.
Während der Krankschreibung entgangene Überstunden stellen stets einen Schaden dar.

Selbstständige:

Maßgeblich sind der entgangene Gewinn (komplizierte und aufwendige Berechnung) oder ausnahmsweise die Kosten einer Ersatzkraft.

Kinder, Schüler, Auszubildende:

Zu ersetzen ist jeder Schaden, der durch einen verhinderten oder verspäteten Eintritt in das Berufsleben entstanden wäre.

Haushaltsvorstände/Haushaltsführungsschaden:

Der Geschädigte erhält einen Ausgleich für seinen Ausfall als Haushaltskraft.
Die Abrechnung der Kosten einer Ersatzkraft kann konkret oder fiktiv erfolgen.
Grundsätzlich bedarf es einer Schätzung des personenschadenbedingten Ausfalls gemäß § 287 ZPO, für die der Geschädigte allerdings konkret die von ihm ausgeübte Tätigkeit darzulegen hat

Anhaltspunkte für die hierauf aufbauende Schätzung gibt die Veröffentlichung von Schulz-Borck/Hofmann bzw. die Neuauflage Pardey. Danach sind maßgeblich: konkreter Haushaltstyp, regelmäßig anfallende Wochenarbeitszeit im konkreten Haushalt, Art der Verletzung, Einfluss der Verletzung auf die Haushaltsführung. Die Faustformel der fiktiven Berechnung lautet wie folgt:

Erforderlicher Zeitaufwand prozentualer Grad der Behinderung Nettostundenlohn einer Hilfskraft

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge