Rz. 62

Zu § 5 (2): Bei der Neuerrichtung beseitigter Anlagen sind auf die Stellplatzpflicht früher abgelöste Stellplätze anzurechnen und zwar auch dann, wenn die Gemeinde die geleisteten Ablösebeträge nicht für die Herstellung oder Unterhaltung von Garagen oder Stellplätzen verwendet hat. Die (bauliche) Anlage gilt als mit dieser Zahl von Einzelstellplätzen ausgestattet (BayVGH v. 14.8.2008 – 2 BV 06.540). Ein völliger Ausschluss der Anrechnung in Ablösungsverträgen erscheint vor diesem Hintergrund unzulässig.

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