Rz. 54

Was ist genauer Vertragsgegenstand?
Sind allgemeine und spezialgesetzliche Anforderungen eingehalten?[53]
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses?[54]
Schriftform?[55]
Vertretungsvollmacht des gemeindlichen Vertreters?
Sonstige Genehmigungspflichten?[56]
Ist der Vertrag gem. §§ 97 ff. GWB auszuschreiben?
[53] Z.B. Koppelungsverbot, Gewinnabschöpfungsverbot, Angemessenheit, Ursächlichkeit etc.
[54] Z.B. § 12 BauGB, Vertragsschluss vor Satzungserlass zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan.
[55] Mindestens Schriftform gem. § 57 VwVfG, ggf. § 311b Abs. 1 BGB.
[56] Zu beachten ist außerdem, ob und inwieweit öffentliche Verträge speziellen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, insbesondere der Rechtsaufsichtsbehörden, bedürfen. Dies gilt z.B. generell für den Abschluss von kreditähnlichen Verträgen mit Kommunen. Wird die Genehmigung nicht erteilt, kann der Vertrag unwirksam werden, z.B. Art. 72 BayGO i.V.m. Art. 117 Abs. 2 BayGO.

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