Rz. 31

Das öffentliche Baurecht ist eines der wenigen Verwaltungsrechtsgebiete, in dem vertragliche Vereinbarungen nach §§ 54 ff. VwVfG zur täglichen Praxis gehören und wo sie zumindest teilweise zusätzlich einer gesetzlichen Kodifikation zugeführt wurden.[33] Dies ist zum einen der städtebauliche Vertrag nach § 11 BauGB, in dem sich der Vorhabenträger für den Fall,[34] dass seine Grundstücke planungsrechtlich aufgewertet werden, zu bestimmten Leistungen gegenüber der planenden Gemeinde verpflichtet. Der Durchführungsvertrag zu einem Vorhaben- und Erschließungsplan gem. § 12 BauGB hat insoweit grds. den gleichen Regelungsgegenstand, jedoch mit der Besonderheit, dass der Vorhabenträger bzgl. seines Vorhabens eine befristete Herstellungsverpflichtung eingeht und das Baurecht grds. konkret vorhabensabhängig ist.[35] Zum anderen verpflichten sich aber auch Private, die grds. in der Last der Gemeinde liegende Erschließung durchzuführen und dadurch die Bebaubarkeit ihrer Grundstücke im Vertragsgebiet mit Blick auf das Erschließungserfordernis gem. §§ 30 Abs. 1, 34 Abs. 1 S. 1, 33 Abs. 1 Nr. 4 BauGB sicherzustellen.[36] Auch sog. Stellplatzablösevereinbarungen sind schon seit langem tägliche Praxis der Gemeinden. Darin wird dem Bauherrn die Errichtung von nach Bauordnungsrecht notwendigen Stellplätzen gegen Zahlung von Ablöse erlassen.

[34] Dies sollte jedenfalls als Bedingung in den Vertrag aufgenommen werden.
[36] Vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, § 124 Rn 2.

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