Rz. 37

Zulässig sind auch Folgekostenverträge, in denen sich der Bauwillige gegenüber der Gemeinde verpflichtet, die Kosten für Anlagen und Einrichtungen und andere städtebauliche Maßnahmen, die der Allgemeinheit dienen, zu übernehmen. Dabei können diese Projekte außerhalb des Baugebiets liegen. Von ganz besonderer Bedeutung ist hier allerdings die Kausalität zwischen Vorhaben und Folgekosten. Planungskosten etc., die der Gemeinde im Rahmen der Bauleitplanung anfallen, können selbstverständlich auch übernommen werden.[39]

[39] Vgl. BVerwG v. 25.11.2005, BauR 2006, 659; VG München v. 6.5.2008 – M 2 K 07.2743; OVG Lüneburg v. 19.5.2011 – 1 LC 86.09.

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