Rz. 41
Gegenstände des Erschließungsvertrags können grundsätzlich alle Erschließungsanlagen nach BauGB und KAG sein, unabhängig davon, ob sie nach Bundes- oder Landesrecht beitragsfähig sind oder nicht, also Straßen, Wege, Plätze, Entwässerungs- und Wasserversorgungsanlagen etc.
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