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Der Vorhaben- und Erschließungsplan ist grundsätzlich in drei Teilinstrumente aufgeteilt, nämlich den Vorhabenplan, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan und den Durchführungsvertrag. Während der Vorhabenplan im Wesentlichen der Beschreibung des zugrunde liegenden Vorhabens dient, schafft der vorhabenbezogene Bebauungsplan das eigentliche, nach § 30 Abs. 2 BauGB maßgebliche Baurecht. Der Durchführungsvertrag stellt hierbei den auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan abgestellten städtebaulichen Vertrag dar.

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