Rz. 51

Die Zulässigkeit von sog. Stellplatzablöseverträgen ist schon seit langem anerkannt.[48] Sie sind nunmehr in den Landesbauordnungen positivrechtlich geregelt.[49]

Sowohl Stellplatzschlüssel und damit Ausgangspunkt der Ablöseverpflichtung, als auch Höhe der Ablösebeträge werden von den Gemeinden in Satzungen oder Verwaltungsrichtlinien geregelt. Zu beachten ist dabei, dass diese Verträge grds. mit der Gemeinde abgeschlossen werden, der "Stellplatzerlass" bzw. die Anerkennung der Stellplatzablösung als Erfüllung der Stellplatzpflicht hingegen von der Baugenehmigungsbehörde innerhalb der Baugenehmigung ausgesprochen wird.[50]

Bei der Neuerrichtung beseitigter Anlagen sind auf die Stellplatzpflicht früher abgelöste Stellplätze anzurechnen und zwar auch dann, wenn die Gemeinde die geleisteten Ablösungsbeträge nicht für die Herstellung oder Unterhaltung von Garagen oder Stellplätzen verwendet hat. Die (bauliche) Anlage gilt als mit dieser Zahl von Einzelstellplätzen ausgestattet.[51] Ein völliger Ausschluss der Anrechnung in Ablösungsverträgen erscheint vor diesem Hintergrund unzulässig (vgl. hierzu § 6 des Musters "Stellplatzablösungsvertrag", Rdn 61).

 

Rz. 52

Die Höhe des zu zahlenden Ablösebetrages ist grds. im gegenseitigen Einvernehmen zu bestimmen. Sie muss sich im Rahmen des Zumutbaren halten. Dies ist in der Regel bei Ansatz der Kosten für einen durchschnittlichen Stellplatz im betroffenen Bereich gegeben.[52] Die Gemeinden sind an die in den Landesbauordnungen geregelten Verwendungszwecke für die Ablösebeträge, z.B. Bau und Ausbau öffentlicher Stellplätze, ÖPNV, Verkehrsleitsysteme, zwingend gebunden.

Form: Als öffentlich-rechtliche Verträge bedürfen auch die Stellplatzablösevereinbarungen der Schriftform gem. § 57 LVwVfG.

[48] Vgl. BVerwG NJW 1966, 1936.
[50] Vgl. Simon/Busse, BayBO, Art. 47 Rn 306 ff.
[51] BayVGH, Urt. v. 14.8.2008 – 2 BV 06.540; Schröer, NZBau 2010, 161.
[52] Vgl. Simon/Busse, BayBO, Art. 47 Rn 327 ff.

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