Rz. 36

 

Ziff. 7.3 S. 1 AUB 08/99

§ 9 IV S. 1 AUB 94/88

§ 15 II (6) AUB 61

Die VP muss sich von dem seitens des VR jeweils beauftragten Arzt untersuchen lassen; andernfalls gehen die Ansprüche verloren.[36] Die Auswahl des Arztes durch den VR ist verbindlich.

Bestehen aber z.B. persönliche Probleme zwischen der VP und dem beauftragten Arzt, so sollte der VR entsprechend informiert werden. Die Akzeptanz des Gutachtens ist in diesen Fällen fraglich und im Sinne eines reibungslosen Ablaufs der Regulierung lässt sich hier aus praktischen Gründen häufig die Wahl eines anderen Gutachters erreichen.

 

Rz. 37

Der Auftrag an den Arzt hat sich auf die zur Feststellung des Versicherungsfalls notwendigen Untersuchungen zu beschränken.[37]

 

Beispiel Nachuntersuchung

Bei einer Handverletzung ist eine Untersuchung der verletzten Hand und des Arms einschließlich Schulter nachvollziehbar, auch im Seitenvergleich mit der nicht verletzten Hand. Eine Untersuchung der Beine wäre hier regelmäßig nicht erforderlich. Zu bedenken ist aber, dass z.B. bei neurologischen Verletzungen Untersuchungen entlang der Nervenbahnen erforderlich sein können und dadurch auch Körperstellen begutachtet werden, die primär nicht betroffen waren. Hier muss die VP bei Bedenken im Rahmen der Untersuchung eine Erklärung des Gutachters verlangen.

Hauptsächlich werden ärztliche Untersuchungen zur Feststellung einer Invalidität in Auftrag gegeben. Allerdings können z.B. auch Gutachten zur grundsätzlichen Abklärung der Kausalität, zur Einstufung eines Tagegeldes oder zur Feststellung eines Anspruchs auf Übergangsleistung erforderlich werden. Auch hier gilt, dass die VP der Untersuchung nachkommen muss, wenn der Anspruch auf die entsprechende Leistung nicht verloren gehen soll. Wird eine Neufeststellung der Invalidität veranlasst, so besteht auch für diese weitere Begutachtung die Pflicht der VP, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.[38] Ist allerdings der vereinbarte (Dreijahres-) Zeitraum für die Neufeststellung verstrichen, so entfällt grundsätzlich eine Untersuchungspflicht der VP.[39] Meldet der VN sein Recht auf Neufeststellung allerdings so kurzfristig vor Ablauf der Dreijahresfrist an, dass eine Untersuchung innerhalb der 3 Jahre nicht mehr möglich ist, wird man die Pflicht zur späteren Untersuchung mit dem Recht auf die Neufeststellung verknüpfen müssen. Insoweit besteht dann eine über die 3 Jahre hinausgehende Obliegenheit, sich untersuchen zu lassen.

[36] OLG Düsseldorf v. 9.12.2003 – I-4 U 69/03, VersR 2004, 503, 504 = r+s 2004, 252.
[37] Beckmann-Mangen, § 47 Rn 144.
[39] Grimm, Ziff. 8 Rn 27.

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