Rz. 35

 

§ 9 III AUB 94/88

§ 15 II (5) a) AUB 61

Diese Obliegenheit wurde in die AUB 08/99 nicht aufgenommen, da letztlich auch die VP einen Arzt nicht effektiv zur Beantwortung von Berichten oder zur Erstellung von Gutachten veranlassen kann. Ob ein Drängen oder Nachfragen der VP beim Arzt stets zur rascheren Erledigung der Anfrage führt, ist nicht seriös feststellbar. Daher kann auch ein Verstoß gegen diese Obliegenheit keine weitergehenden Folgen für den VN bzw. die VP haben. Die Verzögerung der Schadenregulierung durch die späte Auskunft des Arztes geht ohnehin zu Lasten des VN.

 

Hinweis

Unabhängig von einer etwaigen vertraglichen Obliegenheit ist eine Nachfrage beim behandelnden Arzt dennoch anzuraten. So kann in Erfahrung gebracht werden, ob die Anfrage des VR den Arzt überhaupt erreicht hat und wann mit einer Erledigung ungefähr zu rechnen ist. Dies kann im Einzelfall zu einer Beschleunigung der Regulierung führen.

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