Rz. 70

In § 17 ARB 2010 ist das Verhalten beider Vertragsparteien nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles festgelegt.

1. Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers

 

Rz. 71

In § 17 Abs. 1 lit. a bis c ARB 2010 sind verschiedene Obliegenheiten festgelegt, die der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten hat. Diese Regelung beinhaltet für den Versicherungsnehmer die Verpflichtung, wenn er einen Rechtsschutzanspruch geltend machen will, den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über den Fall mit Angabe von Beweismitteln zu unterrichten und auf Verlangen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Diese Regelung knüpft an die gesetzliche Obliegenheit des § 33 VVG an, die dem Versicherungsnehmer die Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige eines Rechtsschutzfalles auferlegt. Für den Bereich der Rechtsschutzversicherung ist diese Obliegenheit nur eingeschränkt festgelegt, nämlich nur dann, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus der Rechtsschutzversicherung beansprucht. Macht der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Rechtsschutzleistung geltend, muss er dem Versicherer alle ihm bekannten, für den Rechtsschutzfall erheblichen Umstände mitteilen, insbesondere auch ihm nachteilige sowie bereits bekannte Einwendungen des Gegners. Ausgenommen hiervon sind solche Tatsachen, die die Erfolgsaussichten einer Verteidigung bei Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz gem. § 2 lit. h ARB sowie Straf-Rechtsschutz gem. § 2 lit. i ARB und bei Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz gem. § 2 lit. j ARB betreffen, sowie die Erfolgsaussichten bei Beratungs-Rechtsschutz gem. § 2 lit. k ARB. Diese Einschränkung ergibt sich daraus, dass bei den vorgenannten Leistungsarten der Rechtsschutzversicherer die Erfolgsaussichten nicht prüft.

2. Grenzen der Verpflichtung

 

Rz. 72

Nach der Rechtsprechung des BGH[41] ist der Versicherungsnehmer nach einer Deckungsablehnung des Versicherers nicht weiter an die Obliegenheitspflicht gebunden. Dies folgt daraus, dass Zweck der Obliegenheit ist, dem Versicherer, der grundsätzlich leistungsbereit ist, die Prüfung seiner Leistungspflicht zu ermöglichen und zu erleichtern. Dieser Prüfung bedarf es aber nach einer Leistungsablehnung nicht mehr. Diese bei der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze gelten auch in der Rechtsschutzversicherung.[42]

[41] VersR 1999, 1134.
[42] Harbauer/Stahl, ARB 2000, § 23 Rn 66.

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