Rz. 30
▪ | Von grober Fahrlässigkeit muss sich der VN entlasten |
▪ | Im Übrigen hat er hinsichtlich Kausalität Beweispflicht |
▪ | Obliegenheitsverletzungen wären insoweit sanktionslos, wenn VN nachweist, dass sein Verhalten nicht kausal war (erfolgreicher Kausalitätsgegenbeweis) |
▪ | Bei Vorsatz ist vollständige Leistungsfreiheit i.S.v. § 28 Abs. 1 VVG gegeben |
▪ | Beweislast hat Versicherer |
▪ | Leistungsfreiheit entfällt, wenn VN Kausalitätsgegenbeweis führt |
▪ | Ausnahme bei Arglist des VN |
▪ | Beweislast für Arglist hat Versicherung |
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