Rz. 32

Die Rechtslage zur Gefahrerhöhung ist in § 23 VVG geregelt (ebenfalls § 23 VVG a.F.). Gegenüber der früheren Rechtslage gem. § 23 VVG a.F. ergeben sich Änderungen hinsichtlich der Kündigung und hinsichtlich des Sanktionssystems.[12]

[12] Felsch, Neuregelungen von Obliegenheiten und Gefahrerhöhung, r+s 2007, S. 485 (486).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge