Rz. 32
Die Rechtslage zur Gefahrerhöhung ist in § 23 VVG geregelt (ebenfalls § 23 VVG a.F.). Gegenüber der früheren Rechtslage gem. § 23 VVG a.F. ergeben sich Änderungen hinsichtlich der Kündigung und hinsichtlich des Sanktionssystems.[12]
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