Rz. 141

Obliegenheit zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Unterrichtung des Versicherers über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalles sowie Angabe der Beweismittel und zur Verfügung stellen von Unterlagen auf Verlangen (§ 17 Abs. 1 lit. b ARB 2010)
Unterrichtung des mit der Wahrnehmung der Interessen beauftragten Anwaltes vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage sowie Angabe der Beweismittel und mögliche Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen (§ 17 Abs. 5 ARB 2010).
 

Rz. 142

Übersicht über die Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles in den ARB 2010[126]

 
Obliegenheit ARB 2010
Information und Beweismittel an Versicherer § 17 Abs. 1
RA vollständig und wahrheitsgemäß informieren, Beweismittel angeben, Unterlagen beschaffen § 17 Abs. 5 lit. a
Auskunft über Verfahrensstand auf Verlangen des Versicherers § 17 Abs. 5 lit. b
Vorgreiflichen Rechtsstreit abwarten § 17 Abs. 1 lit. c bb
Abstimmungsobliegenheit § 17 Abs. 1 lit. c aa
Zustimmung des Versicherers vor Klageerhebung und Rechtsmitteleinlegung einholen § 17 Abs. 1 lit. c aa
Vermeidung unnötiger Kostenerhöhung § 17 Abs. 1 lit. c bb
Unterstützung des Versicherers bei Kostenerstattung § 17 Abs. 9 S. 2
[126] Vgl. Terbille/Bultmann, S. 1633 f.

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