a) Bei einfacher Fahrlässigkeit
Rz. 29
▪ | Bei einfacher Fahrlässigkeit besteht Anspruch auf volle Leistungen; |
▪ | Beweislast hat Versicherungsnehmer. |
b) Bei Vermutung grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers bei objektiver Tatbestandsverwirklichung
Rz. 30
▪ | Von grober Fahrlässigkeit muss sich der VN entlasten |
▪ | Im Übrigen hat er hinsichtlich Kausalität Beweispflicht |
▪ | Obliegenheitsverletzungen wären insoweit sanktionslos, wenn VN nachweist, dass sein Verhalten nicht kausal war (erfolgreicher Kausalitätsgegenbeweis) |
▪ | Bei Vorsatz ist vollständige Leistungsfreiheit i.S.v. § 28 Abs. 1 VVG gegeben |
▪ | Beweislast hat Versicherer |
▪ | Leistungsfreiheit entfällt, wenn VN Kausalitätsgegenbeweis führt |
▪ | Ausnahme bei Arglist des VN |
▪ | Beweislast für Arglist hat Versicherung |
c) Kündigungsrecht des Versicherers
Rz. 31
Das Kündigungsrecht des Versicherers kommt nur in Betracht bei Verletzung von Obliegenheiten, die vor dem Versicherungsfall zu erfüllen sind.
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