a) Bei einfacher Fahrlässigkeit

 

Rz. 29

Bei einfacher Fahrlässigkeit besteht Anspruch auf volle Leistungen;
Beweislast hat Versicherungsnehmer.

b) Bei Vermutung grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers bei objektiver Tatbestandsverwirklichung

 

Rz. 30

Von grober Fahrlässigkeit muss sich der VN entlasten
Im Übrigen hat er hinsichtlich Kausalität Beweispflicht
Obliegenheitsverletzungen wären insoweit sanktionslos, wenn VN nachweist, dass sein Verhalten nicht kausal war (erfolgreicher Kausalitätsgegenbeweis)
Bei Vorsatz ist vollständige Leistungsfreiheit i.S.v. § 28 Abs. 1 VVG gegeben
Beweislast hat Versicherer
Leistungsfreiheit entfällt, wenn VN Kausalitätsgegenbeweis führt
Ausnahme bei Arglist des VN
Beweislast für Arglist hat Versicherung

c) Kündigungsrecht des Versicherers

 

Rz. 31

Das Kündigungsrecht des Versicherers kommt nur in Betracht bei Verletzung von Obliegenheiten, die vor dem Versicherungsfall zu erfüllen sind.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge