Rz. 1

Ist Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden, besteht für den begünstigten Beteiligten gemäß § 120a Abs. 2 Satz 4 ZPO für die Dauer von 4 Jahren – gerechnet ab der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens – die Pflicht,

jede Änderung der Adresse und
jede wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse

unaufgefordert dem Gericht mitzuteilen.[1]

 

Rz. 2

Auf diese Verpflichtungen ist der Antragsteller bereits in dem von ihm unterschriebenen Verfahrenskostenhilfe-Formular deutlich hingewiesen worden:

 

Rz. 3

 

Rz. 4

 

Praxistipp:

Eine Verletzung der Mitteilungspflichten führt unter den Voraussetzungen des § 124 Nr. 4 ZPO zur Aufhebung der Bewilligung.
Der Verfahrensbevollmächtigte tut gut daran, seinerseits den Mandanten durch entsprechende deutliche Hinweise zu motivieren, seinen Mitteilungspflichten nachzukommen.
Denn jede durch Versäumnisse ausgelöste spätere gerichtliche Maßnahme zu Lasten des Mandanten löst weitere – unbezahlte – Zusatzarbeiten des Anwaltes aus.
Mit hinreichenden zusätzlichen Belehrungen durch den Anwalt kann auch den Vorstellungen des Mandanten entgegengewirkt werden, trotz eigener Versäumnisse den Anwalt in Regress zu nehmen.
[1] Ausführlich Viefhues, FF 2014, 385 sowie Götsche/Nickel, FamRB 2013, 403 und Viefhues, FuR 2013, 488.

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