Rz. 1
Ist Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden, besteht für den begünstigten Beteiligten gemäß § 120a Abs. 2 Satz 4 ZPO für die Dauer von 4 Jahren – gerechnet ab der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens – die Pflicht,
▪ | jede Änderung der Adresse und |
▪ | jede wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse |
unaufgefordert dem Gericht mitzuteilen.[1]
Rz. 2
Auf diese Verpflichtungen ist der Antragsteller bereits in dem von ihm unterschriebenen Verfahrenskostenhilfe-Formular deutlich hingewiesen worden:
Rz. 3
Rz. 4
Praxistipp:
▪ | Eine Verletzung der Mitteilungspflichten führt unter den Voraussetzungen des § 124 Nr. 4 ZPO zur Aufhebung der Bewilligung. |
▪ | Der Verfahrensbevollmächtigte tut gut daran, seinerseits den Mandanten durch entsprechende deutliche Hinweise zu motivieren, seinen Mitteilungspflichten nachzukommen. |
▪ | Denn jede durch Versäumnisse ausgelöste spätere gerichtliche Maßnahme zu Lasten des Mandanten löst weitere – unbezahlte – Zusatzarbeiten des Anwaltes aus. |
▪ | Mit hinreichenden zusätzlichen Belehrungen durch den Anwalt kann auch den Vorstellungen des Mandanten entgegengewirkt werden, trotz eigener Versäumnisse den Anwalt in Regress zu nehmen. |
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