Rz. 19

Muster 9.17: Klage mit allgemeinem Feststellungsantrag

 

Muster 9.17: Klage mit allgemeinem Feststellungsantrag

Klage

des Herrn _________________________

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte: _________________________

gegen

_________________________GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer _________________________

– Beklagte –

wegen Kündigung

wird namens und in Vollmacht des Klägers Klage erhoben und beantragt,

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom _________________________ nicht aufgelöst worden ist, sowie
2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht.

Begründung:

& I. Sachverhalt

Der Kläger ist _________________________ Jahre alt (geb. am _________________________), verheiratet und _________________________ Personen zum Unterhalt verpflichtet. Er wird seit dem _________________________ bei der Beklagten, zuletzt als _________________________ beschäftigt. Sein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt beträgt _________________________ EUR.

 
Beweis: Vorlage der Verdienstbescheinigung aus dem Monat _________________________ in Kopie
  – Anlage K 1 –

Mit Schreiben vom _________________________ hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit beabsichtigter Wirkung zum _________________________ gekündigt.

 
Beweis: Vorlage des Kündigungsschreibens vom _________________________ in Kopie
  – Anlage K 2 –

Die Beklagte beschäftigt in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer im Sinne des § 23 Abs. 1 KSchG. Der Kläger ist länger als sechs Monate im Betrieb der Beklagten beschäftigt.

Bei der Beklagten besteht ein Betriebsrat. Dessen ordnungsgemäße Anhörung wird mit Nichtwissen bestritten.

& II. Unwirksamkeitsgründe

Das Kündigungsschutzgesetz findet Anwendung. Die Kündigung wird als nicht sozial gerechtfertigt angegriffen. Die soziale Auswahl wird gerügt. Die Beklagte wird gemäß § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG aufgefordert, die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben.

Die nicht ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates wird gerügt. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

Das Bundesarbeitsgericht hat durch Urteile vom 27.01.1994 (2 AZR 484/93, NZA 1994, 812, 814) und vom 16.03.1994 (8 AZR 97/93, NZA 1994, 860, 861) darauf hingewiesen, dass der Arbeitnehmer deutlich machen muss, dass es ihm gerade auch selbständig auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ankommt. Der Klageantrag zu 2 stellt den absoluten Kern dessen dar, was der Kläger mit dem Verfahren insgesamt als Prozessziel verfolgt. Der Kläger begehrt umfassenden Rechtsschutz. Das Arbeitsverhältnis soll unter allen Umständen erhalten bleiben.

& III.Verfahren

Der Klageerhebung ist ein Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nicht vorausgegangen. Einem solchen Verfahren stehen aus der Sicht des Klägers keine Gründe entgegen.

Sollte das angerufene Gericht weiteren Sachvortrag oder weitere Beweisantritte für erforderlich halten, wird hiermit ausdrücklich um einen entsprechenden rechtzeitigen Hinweis gemäß § 139 ZPO gebeten.

_________________________

Rechtsanwalt

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