Rz. 436

Bei Scheidungsfolgenvereinbarungen besteht i.d.R. kein Erfordernis, zwischen den Zeitabschnitten vor und nach der Trennung zu unterscheiden. Vielmehr wird sich jeweils eine einheitliche und abschließende Regelung empfehlen. Es kann daher auf die Ausführungen zur Trennungszeit verwiesen werden.

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