Rz. 103

Einer nochmaligen Stellungnahme bedarf es vorliegend nicht. Problem und Lösung sind von der einzelnen Rechtsauffassung nicht abhängig.

 

Rz. 104

Wenn der jeweilige Elternteil nicht immer beim "Topf" sein kann und der Topf nicht zum jeweiligen Elternteil kommen soll, bedarf es einer externen Lösung: der Topf muss an einen dritten Ort, und beide Elternteile müssen leichten, aber nicht unbeschränkten Zugriff haben.

 

Rz. 105

Dies gewährt ein Bankkonto, was einer schriftlichen vertraglichen Vereinbarung zwar rechtlich nicht bedarf, aber nur mit einer solchen vereinbart werden sollte. Auch hier gilt: Eltern, die es geschafft haben, sich auf ein Wechselmodell zu verständigen, schaffen auch eine solche Einigung. Der Verfasser hat damit schon vor einiger Zeit gute Erfahrungen gemacht.

 

Rz. 106

Muster 9.12: Elternvereinbarung zur Abwicklung des Kindesunterhalts beim Wechselmodell ( Topfmodell”)

 

Muster 9.12: Elternvereinbarung zur Abwicklung des Kindesunterhalts beim Wechselmodell ("Topfmodell”)"

Wir, Frau _________________________ und Herr _________________________, sind die Eltern des Kindes _________________________.

Wir haben uns hinsichtlich des Aufenthaltes unseres Kindes und der Obhut auf ein Wechselmodell geeinigt. Hierbei sind wir uns insbesondere in tatsächlicher Hinsicht darin einig, dass die Betreuung unseres Kindes von uns paritätisch wahrgenommen wird, ein diesbezüglicher Schwerpunkt also weder beim einen noch beim anderen Elternteil liegt.

Hinsichtlich des Kindesunterhalts und des Kindergeldes vereinbaren wir Folgendes:

Wir sind darin einig, dass

der Barbedarf[62] unseres Kindes nach der Düsseldorfer Tabelle vom _________________________ monatlich zzt. 500 EUR[63] beträgt,
hiervon das volle Kindergeld in Höhe von zzt. 188 EUR abzuziehen ist und
daher ein restlicher Barbedarf von 312 EUR verbleibt,
die Mutter i.S.d. § 64 Abs. 3 Satz 3 EStG berechtigt ist, das Kindergeld zu beantragen und zu beziehen,
die Mutter vom bezogenen Kindergeld dem Vater ¼, zzt. also 47 EUR, schuldet und dass dieser Betrag nach unten stehender Vereinbarung verrechnet und auf das Unterhaltskonto eingezahlt wird,
dass vom Restbarbedarf des Kindes in Höhe von zzt. 312 EUR auf den Vater eine Haftungsquote von zzt. 75 %[64] = 234 EUR entfällt und auf die Mutter eine Haftungsquote von zzt. 25 % = 78 EUR.

Zum ausschließlichen Zweck der Abwicklung dieser Vereinbarung haben wir ein Oder-Konto bei der X-Bank eingerichtet, auf welches ein Guthaben von 1.000 EUR eingezahlt ist, und zwar vom Vater in Höhe von 750 EUR und von der Mutter in Höhe von 250 EUR. Dieser Betrag dient allein dem Vorhalten einer entsprechenden Reserve zur Vermeidung einer Überziehung des Kontos sowie als Sicherheit für den Fall der Beendigung dieser Vereinbarung.

Weiter verpflichten wir uns gegenseitig zu Folgendem:

Einzahlungen

Jeder Elternteil zahlt folgende Beträge so rechtzeitig ein, dass die Wertstellung zum ersten Kalendertag des jeweiligen Unterhaltsmonats gesichert ist. Hierzu richtet er einen Dauerauftrag ein und weist diesen binnen eines Monats nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung dem anderen Elternteil nach. Die Mutter zahlt hierbei ihren Haftungsanteil von zzt. 78 EUR ein zuzüglich ¼ des Kindergeldes von zzt. 47 EUR, zusammen zzt. 125 EUR. Der Vater zahlt seinen Haftungsanteil ein von zzt. 234 EUR abzüglich des ¼ Kindergeldes, das er von der Mutter ausgleichsweise verlangen kann, das diese aber anstatt es an ihn auszukehren auf das Unterhaltskonto zahlt, zzt. 187 EUR.

Kontoführungs- und sonstige Bankgebühren werden wir nach entsprechender Belastung des Kontos unverzüglich entsprechend unserer Haftungsquoten ausgleichen.

Auszahlungen

Die Eltern sind berechtigt, monatlich je die Hälfte des Barbedarfs in einer Summe oder in Teilbeträgen abzuheben, 312 EUR : 2 = 156 EUR. Das Geld ist ausschließlich für den Barbedarf des Kindes zu verwenden. Den restlichen Bedarf des Kindes deckt jeder Elternteil aus dem ihm verbleibenden Teilbetrag des Kindergeldes.

Sonstiges

Das Konto ist stets im Haben zu führen. Das Guthaben soll 1.000 EUR nicht unterschreiten.

Diese Vereinbarung enthält keine verpflichtenden Erklärungen zur Höhe bzw. zur Ermittlung/Berechnung des Barbedarfs.

Sie ist mit einer Frist von einem Monat durch Einwurf-Einschreiben kündbar.

Für den Fall der Beendigung dieses Vertragsverhältnisses verpflichten sich die Eltern bereits jetzt, an einer Endabrechnung des Kontos mitzuwirken, bei einer Unterdeckung eine Nachschusspflicht binnen zwei Wochen zu erfüllen und auf Verlangen des jeweils anderen Elternteils an der Auflösung des Kontos mitzuwirken, insbesondere alle dazu erforderlichen Erklärungen, auch Dritten gegenüber, abzugeben, sowie restliche Ansprüche der Bank, insbesondere hinsichtlich etwaiger Gebühren, entsprechend der Quote zu erfüllen.

Nach entsprechender Abwicklung ist das verbleibende Kontoguthaben wie folgt zu verteilen: Bis zu 1.000 EUR entsprechend der Haftungsquote zzt. der Einzahlung dieses Betrages durch beide Elternteile, im Übrigen entsprech...

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