Rz. 36

Sie können gemäß § 1409 BGB nicht vereinbart werden.

 

Praxistipp

Nichtig sind also folgende Vereinbarungen:

Für unsere Ehe soll

der Güterstand der Verwaltung und Nutznießung (§§ 13631425 BGB i.d.F. v. 1.1.1900 gelten bzw.
der Güterstand der Gütergemeinschaft (§§ 14371518 BGB i.d.F. v. 1.1.1900
der Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft (§§ 14371518 BGB i.d.F. v. 1.1.1900
der Güterstand der Fahrnisgemeinschaft (§§ 1549–1557 BGB i.d.F. v. 1.1.1900.
 

Rz. 37

Ein Verstoß gegen § 1409 BGB führt zur Nichtigkeit der Klausel gem. § 134 BGB und ggf. des gesamten Vertrages, § 139 BGB.

 

Rz. 38

 

Merke!

Aufgabe des beratenden Anwalts ist es bei entsprechendem Mandantenwunsch, den deutschen gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft im Rahmen der gegebenen rechtlichen Möglichkeiten so zu modifizieren, dass er dem gewünschten Ergebnis am nächsten kommt.

 

Rz. 39

Wünscht der Mandant die Vereinbarung der Errungenschafts- oder Fahrnisgemeinschaft alten deutschen Rechts, kann dies durch eine Regelung dahingehend ersetzt werden, dass Gütergemeinschaft vereinbart und das bei der Scheidung vorhandene Vermögen zum Vorbehaltsgut erklärt wird.[22]

 

Rz. 40

Unter § 1409 BGB fällt auch die Eigentums- und Vermögensgemeinschaft gem. § 13f FGB-DDR.

Seit der Wiedervereinigung am 3.10.1990 gilt für Ehegatten, die im Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft gemäß DDR-Recht lebten, deren Ehe also zu diesem Zeitpunkt nicht geschieden war, ipso iure der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gem. §§ 1363 ff. BGB, es sei denn, es war die Optionsfrist zur Erklärung gegenüber dem Kreisgericht zum 2.10.1992 gewahrt worden, dass der bisherige gesetzliche Güterstand der DDR fortgelten soll, sofern ehevertraglich nichts anderes vereinbart worden war (§ 234 § 4 Abs. 1 EGBGB).

[22] PWW/Weinreich, § 1408 Rn 7.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge