Rz. 242

Bei der rechtlichen Gestaltung der Trennungszeit sollte abgefragt werden, ob die Mandantschaft wünscht, dass durch entsprechende zusätzliche Vereinbarungen geregelt wird, was im Fall einer Versöhnung gelten soll oder im Fall eines gescheiterten Versöhnungsversuchs.

 

Rz. 243

Muster 9.35: Fall der Versöhnung

 

Muster 9.35: Fall der Versöhnung

Im Falle einer Unterbrechung durch einen Versöhnungsversuch soll der vereinbarte/titulierte Unterhalt auch für die Zeit nach der erneuten Trennung gelten, es sei denn, es haben sich in der Zwischenzeit tatsächliche oder rechtliche Veränderungen ergeben, die zu einer Abänderung berechtigen.

Ohne vertragliche Regelung gilt, dass Vermögensübertragungen während einer Versöhnungsphase nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages an der güterrechtlichen Bewertung des Endvermögens nichts ändern, weshalb der Vermögensgegenstand trotz Übereignung an den anderen Ehegatten noch im Endvermögen des benachteiligten Ehegatten steht (§ 1375 BGB). In diesem Fall erfolgt der Ausgleich nach den Grundsätzen der ehebezogenen Zuwendung.[143]

I. Trennungsunterhalt

1. Formulierungsvorschlag

 

Rz. 244

Bei einer vorsorgenden Vereinbarung über den Trennungsunterhalt ist naturgemäß weder die Trennung selbst bekannt noch die Faktoren der Unterhaltsberechnung (insbesondere die Einkommen und die Abzugspositionen).

 

Rz. 245

In eine Unterhaltsvereinbarung nach bereits erfolgter Trennung kann eine gemeinsame Bestätigung der tatsächlichen Umstände der Trennung aufgenommen werden. Nicht selten kommt es im Scheidungsverfahren zum Streit über die Trennungsvoraussetzungen und das Trennungsdatum mit den sich daraus ergebenden (manchmal beabsichtigten) Folgen für die Verfahrensdauer.

 

Rz. 246

Muster 9.36: Festlegung des Trennungszeitpunkts und Regelung des Trennungsunterhalts

 

Muster 9.36: Festlegung des Trennungszeitpunkts und Regelung des Trennungsunterhalts

Die Erschienenen sind sich in tatsächlicher Hinsicht darin einig, dass sie seit dem _________________________ dauerhaft getrennt leben.

Das Getrenntleben wurde durch den Auszug des/der Erschienenen zu _________________________ herbeigeführt.

Alternativ

Das Getrenntleben wurde in der ehelichen Wohnung herbeigeführt. Seit dem genannten Zeitpunkt bewohnt der Erschienene zu 1) das X-Zimmer und die Erschienene zu 2) das Y-Zimmer jeweils für sich vollständig allein. Gemeinschaftsräume wie Flur, Bad, WC, Küche usw. werden jeweils getrennt benutzt, soweit nicht wegen der Kinder Mahlzeiten gemeinsam eingenommen werden. Alle denkbaren Gemeinsamkeiten sind auf das unerlässliche Mindestmaß beschränkt worden. Auch wirtschaften wir nicht mehr gemeinsam. Wir haben getrennte Konten. Den Lebensbedarf deckt jeder für sich. Über Unterhaltspflichten haben wir uns geeinigt (…ist eine gerichtliche Klärung erfolgt/beabsichtigt).

M verpflichtet sich, für die Zeit ab _________________________ (Verzugseintritt) an F für die Zeit der Trennung Ehegattenunterhalt in Höhe von _________________________ EUR zu zahlen, fällig monatlich im Voraus zum jeweils ersten Kalendertag.

Geschäftsgrundlage dieser Vereinbarung ist folgende Unterhaltsberechnung:

(es folgt: Unterhaltsberechnung oder zumindest die Benennung der Berechnungsfaktoren)

2. Kein Verzicht auf Trennungsunterhalt

 

Rz. 247

 

Praxistipp

Auf Trennungsunterhalt kann weder ganz noch auch nur teilweise verzichtet werden (§§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1360a Abs. 3, 1614 Abs. 1, 134, 397 BGB).

 

Rz. 248

Allerdings lässt das Gesetz der Vertragsgestaltung einen gewissen Spielraum für eine interessengemäße und situationskonforme Ausgestaltung des jeweiligen Unterhaltsanspruchs.[144]

Nichtigkeit liegt erst dann vor, wenn auf einen gewissen Prozentsatz des geschuldeten Trennungsunterhalts verzichtet bzw. eine entsprechende Grenze überschritten wird. Diese ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern ergibt sich aus der Rechtsprechung. Die Grenze liegt zurzeit bei etwa ⅔;[145] 20 % Unterschreitung können als grundsätzlich zulässig angesehen werden. Aufgrund der Verschiedenartigkeit der Einzelfälle kann ein genereller Maßstab jedoch nicht herangezogen werden.[146]

 

Rz. 249

Der gesetzgeberische Grund des § 1613 BGB liegt im Umstand, dass der Unterhaltsberechtigte nicht während der Trennungszeit seiner Lebensgrundlage beraubt wird und dadurch öffentlicher Hilfe anheimfällt.[147]

 

Rz. 250

 

Wichtig

Nach der neuen Rechtsprechung des BGH setzt die Beurteilung, ob sich die vertraglich festgelegte Unterschreitung noch innerhalb der zulässigen Grenzen bewegt, die Feststellung voraus, welcher Unterhalt überhaupt beansprucht werden kann. Das gilt auch für eine konkrete Bedarfsberechnung bei gehobenen Einkommensverhältnissen.

Die Höhe dieses angemessenen Unterhaltsanspruchs muss also im hierfür erforderlichen Umfang festgestellt werden. Sonstige ehevertragliche Regelungen, die dem Unterhaltsberechtigten zum Vorteil gereichen können, sind in die Prüfung nicht einzubeziehen, da die Wirksamkeit der Regelung des Trennungsunterhalts isoliert zu betrachten ist und durch Vereinbarungen zu anderen Gegenständen nicht berührt wird.[148]

 

Rz. 251

Ein Verzicht ist...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge