Rz. 201
Allerdings ist das Gesetz nicht abschließend, sondern lückenhaft, weil es nicht hinreichend berücksichtigt, dass nicht erst mit der Scheidung eine wesentliche Veränderung der Rechtslage, sondern schon mit der Trennung eine solche der Sachlage eintritt, denn schon ab diesem Zeitpunkt wird auch nach außen hin deutlich – und somit erst recht unter den Ehegatten selbst –, dass der eine für den anderen nicht mehr uneingeschränkt einstehen will. Dass hierdurch eine zunächst vorhandene Überlagerung beendet wird, ist nicht streitig und wird insbesondere angenommen
▪ | bei Schadenersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung, weil das Ehe- und Familienrecht die Deliktsregeln verdrängt,[108] es sei denn, weitere Tatumstände führen zur Anwendung des § 826 BGB,[109] |
▪ | bei einer Miteigentumsgemeinschaft (Bruchteilsgemeinschaft) betreffend die Derogation der Fruchtziehung nach § 743 Abs. 1 BGB durch abweichende Handhabung,[110] |
▪ | beim Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB,[111] |
▪ | beim Schuldverhältnis zwischen Ehegatten, welches dadurch entsteht, dass zwei Personen als Mitmieter einen Mietvertrag schließen,[112] |
▪ | beim Steuerausgleich.[113] |
Rz. 202
Die Überlagerung endet mit dem Scheitern der Ehe,[114] also mit der endgültigen Trennung.[115] Zu diesem Zeitpunkt lebt das Gesamtschuldverhältnis wieder auf, wenn nicht an seine Stelle andere rechtliche oder tatsächliche Verhältnisse treten, aus denen sich i.S.d. § 426 Abs. 1 BGB etwas anderes ergibt als der hälftige Ausgleich[116] (im Einzelnen siehe unten Rdn 206 ff.).
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