Rz. 201

Allerdings ist das Gesetz nicht abschließend, sondern lückenhaft, weil es nicht hinreichend berücksichtigt, dass nicht erst mit der Scheidung eine wesentliche Veränderung der Rechtslage, sondern schon mit der Trennung eine solche der Sachlage eintritt, denn schon ab diesem Zeitpunkt wird auch nach außen hin deutlich – und somit erst recht unter den Ehegatten selbst –, dass der eine für den anderen nicht mehr uneingeschränkt einstehen will. Dass hierdurch eine zunächst vorhandene Überlagerung beendet wird, ist nicht streitig und wird insbesondere angenommen

bei Schadenersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung, weil das Ehe- und Familienrecht die Deliktsregeln verdrängt,[108] es sei denn, weitere Tatumstände führen zur Anwendung des § 826 BGB,[109]
bei einer Miteigentumsgemeinschaft (Bruchteilsgemeinschaft) betreffend die Derogation der Fruchtziehung nach § 743 Abs. 1 BGB durch abweichende Handhabung,[110]
beim Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB,[111]
beim Schuldverhältnis zwischen Ehegatten, welches dadurch entsteht, dass zwei Personen als Mitmieter einen Mietvertrag schließen,[112]
beim Steuerausgleich.[113]
 

Rz. 202

Die Überlagerung endet mit dem Scheitern der Ehe,[114] also mit der endgültigen Trennung.[115] Zu diesem Zeitpunkt lebt das Gesamtschuldverhältnis wieder auf, wenn nicht an seine Stelle andere rechtliche oder tatsächliche Verhältnisse treten, aus denen sich i.S.d. § 426 Abs. 1 BGB etwas anderes ergibt als der hälftige Ausgleich[116] (im Einzelnen siehe unten Rdn 206 ff.).

[108] Palandt/Brudermüller, § 1353 Rn 14.
[109] BGH FamRZ 1990, 367.
[110] BGH FamRZ 1990, 975; vgl. auch BGH FamRZ 1995, 216.
[111] BGH FamRZ 2011, 25; 2005, 1236; 1995, 216; Büttner, FamRZ 2000, 921, 924; Empfehlungen des AK 1 des 11. Deutschen Familiengerichtstages, FamRZ 1996, 337.
[112] Götz/Brudermüller, Die gemeinsame Wohnung Rn 90.
[113] BGH FamRZ 2006, 1178; 2002, 729; AG Bremen FamRZ 2001, 1071.
[114] BGHZ 87, 265; FamRZ 1986, 881, 882; 1990, 975.
[115] BGH FamRZ 2002, 729.
[116] BGH FamRZ 1995, 216.

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