Rz. 15

Die Vorschrift hat vor allem Relevanz für die Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten.

 

Rz. 16

Zugunsten des Ehegatten, für dessen persönlichen Gebrauch sie bestimmt sind, wird zu dessen Gunsten im Verhältnis zum anderen Ehegatten und zu Drittgläubiger dessen Eigentum vermutet.

 

Rz. 17

Durch Ehevertrag kann das Eigentumsrecht auf (nur) einen Ehegatten verlagert werden. Das ist nach 10 Jahren nicht mehr anfechtbar (§§ 3, 4 AnfG, 130 ff. InsO).

Die Ehegatten können auch selbst und gemeinsam ein Verzeichnis anfertigen.

Die Übertragung verschiebt im Verhältnis der Ehegatten Vermögen, was sich beim Zugewinnausgleich auswirken kann.

 

Rz. 18

Kann ein Zugewinnausgleich nicht verlangt werden (Gütertrennung, gestörter Zugewinnausgleich), kommt ein Anspruch wegen ehebezogener Zuwendung in Betracht. Das ist insbesondere für die Fälle sog. haftungsmäßig günstiger Organisation des Familienvermögens anerkannt.[9]

[9] BGHZ 142, 137, 148; FamRZ 1989, 599; 1990, 600, 601; 1997, 933; OLG Brandenburg, Urt. v. 17.12.2008 – 13 U 17/08; OLG Düsseldorf FamRZ 1990, 945; NJW-RR 2003, 1513; OLG Hamm FamRZ 2001, 1075; Urt. v. 21.9.2010 – I-25 U 58/08, juris; OLG Hamm, Urt. v. 12.10.2010 – 25 U 58/08, juris.

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