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Für die Zeit bestehender Ehe bestimmt bereits das Gesetz in einer Reihe von Vorschriften eine Überlagerung, die an das rechtliche Bestehen der Ehe anknüpft, also den mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils endenden Zeitraum.

Beispiele:

Die Privilegierung beim subjektiven Haftungsmaßstab (§ 1359 BGB).
Die Hemmung der Verjährung aus familiären Gründen (§ 207 BGB).

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