Rz. 360

Das Güterrechtsregister (§§ 1558–1563 BGB) ist weitgehend funktionslos geworden. In der Literatur wird seine Abschaffung empfohlen.[198]

 

Rz. 361

Bedeutung kann es allerdings erlangen, wenn für eine Ehe fremdes Güterrecht gilt (§ 14f EGBGB) und einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder dort ein Gewerbe betreibt. Für diesen Fall bestimmt § 16 Abs. 1 EGBGB die Anwendung von § 1412 BGB. Dann greift der Verkehrsschutzzweck des Güterrechts. Insbesondere können sich Dritte auf fehlende Eintragung eines bestehenden Güterrechtsvertrages berufen. D.h. umgekehrt, es könne sich Ehegatten auf einen ausländischen Güterstand nur im Fall der Eintragung berufen. Andernfalls gilt der gesetzliche oder ein ggf. eingetragener anderweitiger obsoleter Güterstand.

 

Rz. 362

In der Praxis kommt es selten zu Registereintragungen. Gleichwohl sollte die Mandantschaft auf die Möglichkeit der Eintragung hingewiesen werden.

 

Rz. 363

Muster 9.59: Güterrechtsregister

 

Muster 9.59: Güterrechtsregister

Der Notar informierte über die Bedeutung des Güterrechtsregisters.

Die Erschienenen erklärten:

Variante 1

Wir beantragen die Eintragung in das Güterrechtsregister.

Variante 2

Wir beantragen die Eintragung in das Güterrechtsregister, weisen den Notar jedoch an, diesen Antrag nur auf eine entsprechende schriftliche Anweisung eines von uns beiden beim Amtsgericht einzureichen.

[198] Münch/Everts, Familienrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis, § 2 Rn 187.

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